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Epdgnoßische
ten Orth mögen Haubtleuth undvorstellen, zu deren Bezahlung der Pabst wnatlich 5ooo. Cronen will überwachen,auß die Offieierer und Schützen sollen beMwerden. Wann aber der Pabst wurdeObristen mitschicken, so solle er so wohl "'die Schützen, under der V.Orthen ComrN"'to ftehem f
z. Wann aber der Krieg schwär undwierig fallen wurde, so sollen die V. Ortb^,ne mehrere Vätterliche Hülffe gewärtig st"nach des Pabstö Vermögen. . -
4. Also, wann der Krieg länger WjJ'J»wurde als z. Monat, so verbricht der P','über voriges, nach Verfliessung der
ten jedem Orth monatlich, bey Anfang ea"jeden Monats zu zahlen 1000. Cronen. ü
5. Hingegen, wann Päbftl. Heiligten rSchutz der Religion des Römischen cffiund der jetzo besitzenden Landen, einen A«'bruch an Volck, von den V. Orthen begE,
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wurde; solle ihro dieses frey und verwilll^
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seyn. Jedoch nicht niinder dann 4000.nicht mehr dann 6000.
6. Dieses Volck solle von dem Pab,.-^
General, mit allem nöthigen Gezcug >schütz, Pferden, Proviant, rc. versehen,"auf gewöhnlichen Schweitzerischen Fuvnatlich besoldet werden, ehe sie von Havv ° -hen. Und obschvn der Krieg nichtMonat dauren wurde, sollen sie doch t» 1Monat bezahlt werden. ,,, „
7. Wann aber die V. Orth ftlbften ^g
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