(5 Eydgnoßische
tigkeit Platz hat, ein gemein« Schluß (MPfaßt werden. c .j
7. Wann etwas in solchem Krieg eroverkwurde, das vorher keinem Theil zuständig |jWesen, das solle, ungeacht in weicheren Tb^Kösten der Krieg verführt wurde,gleichwerden.
8 . Der Bischoffsolle den gesagten
anßseinem Land, Stätten, Schlosseren/^keinen Schaden zufügen, noch jemand anvrem solches zuthun gestatte, so fern es in sE'Vermögen ist. Eben dieses sollen auch die Vthe gegen dem Bischoff beobachten.
9. Wo auch ein folcherAnsprenger uodL,
schädig« in des BischoffS Landen begM^wurde, denselben solle er,auf empfangenesgehren, gefangennehmen, solches dem Edigten Orth berichten, und wann dieses esAlangt, unverzogenliches Recht ergehen la!^Eben dieses sollen auch dieOrth gegen dem^schoffthun. $
10. Des BischoffS Land, Statt und J
fer sollen inKriegen und Feindsnöthen den
sagten ki„^-<ieN
%
m
schc
int
H
l»>!
seit
Oei
9er
h
«er
«er
die
8le
«in
n
da,
seit
Je«
iatt undLande dem Sii® Jp
11. Beyde Theile sollen einanderen rn u ^
aufferhalbKriegesnöthen,so viel ein jedE.,entbehren mag, freyen, feilen Kauffzum ^auch hierinnen und in allen anderen Sau .,alle Freundschafft und Nachbarschafftderen erzeigen. (lJ H
1 2, Beyder Theilen Underthanen ZUAngehörige, sollest ihr Recht suchen,
>>n
die
lict
Her
fi
ftei