Band 
Zweyter Theil.
Seite
108
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Exdgnoßische

20. Tag zur Zehrung außgerichtetIerd^

s. Es sollen ihnen auch z.MonatSold

zahlt werden, vbschon sie nicht so (st»:

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net haben, und in Schlachten,nach erhaltet I

Victorie, der Schlacht-Sold.

6. In dem Feld, sollen die Soldatenvon einander getrennet, sondern zummE,,!2ioo t beysammen gekästen werden. Soni^Ikan man sie wohl halb Fahnen weiß wVä,Statte und Vestungen verlegen; doch dE,nicht allzuweit von einander abgelege, so>^demHaubtmann zu besuchen komlich sev^

7. Die Obriste und HaubtleutyeVolcks, sollen dem Commando der VeiM ^nischenGeneralen und hohenBefelchslM^gehorchen im Feld und Vestungen. ^

8. Wann die einte oder die andere pL>sechsten in Kriegsnoth geriethe, solle diepublie auf Erforderen dasVolck heim von >

lassen. * udi

9. Die Republie solle monatlich vorCompagnie bezahlen 2120. Silber-Er^g,dem Obristen 1 so. und für den Ehre"^„monatlich jedem Regiment 2so. au« ^Soldaten das nöthige Kraut und Lothschaffen.

12. Wann aber die Republie eine a>^^Capitulation zu machen verlanget, stehetdero Belieben. m

NB. Eine solche ist gemacht wordenr§48. und An. 1658. . .,egS

11. Die Soldaten sollen eben dieses >und Freyheit in allen Stucken haben

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