Band 
Zweyter Theil.
Seite
109
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^unds - und Staats - Historie. 109

Ä'V, wie inFranckreich, und den Kran-ihr Sold richtig bezahlt werden, so'öe sie in der Republte Diensten stehen.Wann in den zehen ersten Tagen einessv IMonatskeineMusterung gehalten wird,

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te« ^eHaubtleuth aufdenFliß der nechftErgehenden Musterung bezahlt werden.

Die Republie solle die Obristen mittzWwhaltung der hohen Obrigkeit beyderren,« ernennen. Die Haubtleuth aber zuJ £ n ' haltet sich die Obrigkeit einer jeden! bor. Es sollen auch zu einer Compa-u Mey Haubtleuthe seyn.tkia,!'. F solle zwischen allerseitigen Under-Nr^weye, offene Strassen, Handel undjta J 5 ? seM mit allemKauffmanns-Gut und8lun?e^Mhe, ohne neue Zoll noch Auflagen,gllfd« o^sürLeibzolhBolleten und was mantzf^w,Rucken tragt,oder hinderlich aufdemgebe^ whrehgar kein Zoll gefordert, nochge-iros>, werden. Aber in Pest-Zeiten mag man^» ^ raffen und Wandel sperren nn schlies--dew^nnn auch ein Züricher oder Berner in

betten ejP. ,c Verbündete sind gehalten , allenVolckeren, die dem Angegriffenen zuSi! 0011 Außländischen geschickt werden,jede i« gestatten, doch solle man vorher,,u,, iTfien ^^'lcdlen, und deren Verord-

Fess^Ängegen solle kein Theil des anderngeben, sondern sie mit Gewaltmck halten. 17. Wann