Band 
Zweyter Theil.
Seite
117
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Bunds-und Staats-Historie. 117

Ä^Men, von dem Tag an, da sie aus derJ Bern ziehen, und ob sie gleich nicht z.

Mtn, Diensten bleiben, sollen sie doch fürein-« ouat bezahlt werden. Wann auch insoll/ flacht die Victorie befochten wird,ckp>. den Schwereren einen monatli-Schlacht-Sold bezahlen.

Wann die Bezahlung nicht fleißig von2 ?.! iu Monat geschihet, so sollen dieHer Seuthe bezahlt werden nach der Mu-be^» ollen, da sie zum letsteren ihren Soldton?und wann in den ersteren 10. Ta-svll'^s Monats keine Musterung geschrhet,in fpil- te Haubtleuthe nicht verbunden seyn,ten. Um Monat die Musterung zu passie-ttihrt pudern sollen nach der letsteren Muste-8ut h W)U werden. Man solle die Krancken^brpflegen/und selbigen ihrenSold reichen.Wann aber der Stand Bern sechstenWatte, oder zu förchten hätte, so solle erkke,i verbunden seyn, gesagtes Volck zu schi-Wann es auch schon würcklich in dessi-Mgen Landen wäre, solle der Hertzog aufffü^I.Ene Abforderung, solches wiederumvlurderlrch lassen heimziehen.

^,.0. Wann aber derStandBern von demumb Hülff gemahnet wurde, den-beÄ E«,da auch andere ihreEvdgnoffenHülfflolle er nicht mehr dem Hertzvgenlocken verbunden seyn, als 2100. Mann.foiw -.Die Kriegsleuthe von beyden Theilenstuhi Ä e svnderbahre Richter und Richter-der!! ^ben, so wohl wegen Malesitz als an-"n Sachen. H z 12.