Band 
Zweyter Theil.
Seite
118
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Eydgnoßische

i2. Ein Theil solle denen, demandes

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Theil zuziehenden Hülffs-Völckeren, fE.

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Paß durch seine Land und Gebieth geben,.wallem ihrem Troß. Hingegen aber kennDurchzug dessen Feinden gestatten noch dervGewehr oder Bagage durchziehen oder f 111 'reu lassen. , v)V

13. Beyder Theilen Bürger und Urnffthauen, sollen freyen Handel und Wandel n>und gegen einanderen treiben, in allerlEGut; sie sollen auch ihrer Pei'sohnen und V"teren halbgeschützet und gefreyet seyn, und Knöthig ihnen lebendig Gleyth zugegeben,keine neue Zoll, noch Aufflogen gegen sie »'braucht werden. Sie sollen auch der Reltg'"halber nicht molestirt, noch ersucht werde"'

14. Wann auch irgend ein ander Orth v.

messet, so solle der Stand Bern derenmitgenoß seyn, trafst dieser Bünduuß. ....

i e. Der Hertzog solle nicht Macht kEeinige Vestung auff den Gräntzen zu bE^noch einig bewaffnet Schiff, von dem F'^Arve an biß an Wallis,anch die Guarnisomin den Platzen längst dem See, über die A,,wohnheit nicht verftärcken. Eben diese"der Stand von Bern auch halten. ^

16. In Streitsachen und Mißhähhdare

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beyde Partheyen gegen einanderen verfaßmöchten; solle jeder Theil einen unverdE ^gen,vernünfftigen Mann aus den EydM J erInennen, lind auß diesen zweyen einen gme^

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