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^unbß - und Staats - Historie.
dieses wurde den übrigen Predigern^l'dnung und Maß vorgeschrieben, wietenr\} n dergleichen Fallen künftighin verhal-Ne», n * Diese aber wolten solche nicht cm-; worüber er den Evangelischen ihrea ,foV* n ;u Alrstetlen beschliessen lassen, und sieihres Gottesdiensis beraubet,ünli ir ""U die Sachen sich zur Weitlauftigkeitwurde zwischen denen im Thnrgöw
tz^.^beinthal herrschenden Orten im No-z" Frauenfelden ein Tag gehalten,t)örfS Ifl)em der Herr Abt diese zwey Puncten"lichpMendirt.
sei,,; Sollen die Evangelischen UnterthanenJet», ©stiebte im Thürgöw und Rheinthal!idot§^ Chorqericht besnchen, als des Bi-be,,^ ju Cvnstanz, wie solches vorder Glau-Reformation üblich gewesen,lvehöre ihm das Collatur-Recht derthy^iische,, Pftundell so wohl als der Ca-
zugegen bat der Lvbl. Stand Zürich,iiifoÄ Evangelisch Glarus und Avpenzell,ai/", den Unterthanen, die Sache in ihrerz„ ,'^freyung, Herkommen und Übungso sey auch nun weder Zeit nochbild l!"'d die Taqsatzung nicht angestellt, Recht^Mdcrl zu sprechen.
svnÄ I^Üo weniger sind die V. Orte ab-rieh»^, ? zusammen tzestssen, urid haben eineW stuilr^ Erkanntnisi abgefaßt, vermöge de-in J und jeden Evangelischen Unterthaneik>vven Laudschaften>drs Thurgöws und
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Rhein-