Band 
Zweyter Theil.
Seite
132
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Eydgnoßische

Rheinthals verboten worden, das Chor^zu Zürich zu besuchen , und selbige blößlich fiConstanz gewiesen. Dem Herrn Abtwurde das Collatur-Recht in den Ober-MEthalifchen Pfarreyen einig und völlig zuerka »•Obbemeldte Evangel. Orte und Mttb^scher protestirten zwar feyerlichstlwider so^nes einseitiges Procedere , und schlugen ^Eydgnoßische Recht in Kraft der Bünde v0 'Aber dessen ungeachtet wurde der Lobl.Erkanntniß besiegelt, publicirt und dietron würcklich unterstanden.

Hieraus nun erwuchs der dritte und 1%nehmste Spähn; sintemal der Lobl. 'sZürich den Lobl. V. Orten in Religions-Landfriedens-Sachen nicht fünf Stimme'sondern nur eine geständig war, weil jj'solchen Sachen nur zwo Parteyen machte'deren jegliche gleiche Stimmen haben nE^sonsten würde folgen, daß der LandfriedensEvangel. Unterthanen in besagten Land»^ten nichts nützen würde, mithin in dem Dch,den der Cathol. Orte stehen würde, die EA-,gel. Religion der Enden völlig zu unterercken, welches klar wider den LandfriedenHingegen vermeynten die V. Orte, diesesamuthen feye unbtllich, indem ja naturn^daß unter 7. Gemeinden 5 . mehr gelten -einer, oder zwey. . _

Wert nun kein Theil dem andern lMA,ringsten etwas nachgeben wolte, und so^lich der Herr Abt und die Cathol. ^auf den glücklichen Sueeeß der OesteE.,

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