Band 
Zweyter Theil.
Seite
145
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Sitnbs - und Staars - Historie. 145

don??^n Vollziehung widersetzet, hatte sie Vmd derden -" ihren Fortgang. Sie ist dattrtA^

^Merz An. 1634. folgenden Inhalts: Spant«»,cien^i ollen beyderseits Underthanen und Zu»wit R^yen Zugang, Handel und Wandelthjg "d gegen einanderen haben, uyd alle nö-Victualien und andere Wahren zu ihrem^,'Aranch einkauffeu; doch sollen sie ge-b^^chei, Zost und Gerechtigkeiten darvon

ten^^/o solle denen Underthanen der gesag-in tzi/An euet Gebürgs der freye Kornkauff6ehj>!! ^att und Hertzogthum Meyland un-sieai.M lcyn, zu ihrem Haußbrauch, sovieltiaen f'dw Leib, oder Roß auff einmahl ser-vern,^!'"»n 1 nicht aber zum Fürkauff. Denenseiiw^en Lcuthen aber, solle auff fürwei-anff . 9^1 erlaubt seyn, ihr Hauß mit Kornfeti. -Ä ^ll)r lang zu versehen und einzukauf-vde'rlÄNenigen Eydgnossen aber, die Zinßden, iS* r ^ dem Hertzogthumb Meyland ha-Früchl-N^ ihr Zinß - Korn und gesambletelen ff,^lvohl naher Hauß fertigen, dock sol-Schein nehmen von dem Magi-^ütera« 5 Ehs. Des Königs Underthanen, soLerbu«?^ Eydgnossen haben, sollen nichtAuW Ä leyn, ihre Früchten in das Hertzog-. f^land zuführen, und darinnen zuver--gnvsse, 'ändern sie mögen es wohl an die Cyd^

; ^erkauffen.

Warm?, Eydgnossen mögen mit allerhandsie den . Königs Landen handlen, so fern11 Woohnlichrn Zoll bezahlen. Aber von^erl. K Har-