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Eydgnoßische
Harnisch undGewehr, daß sie auß unserenL^den führen, sollen sie keinen Zoll bezahlen.mögen sie auch ihr Viehe in des Königszu Marckt führen und verkauffen, doch ss!en sie den gewöhnlichen Zoll darvon zah""!Aber für den Transit und Führung von eEOrth und Marckt znm anderen, sollen sie "J,Zoll geben. Diejenige Zoller nun, die ein Erers außdrucken und erpressen, sollen ernjt'^
deßwegen abgestrafft werden. Es solle
ach
denen Eydgnoßischen Underthanen erlaubt 1^,.allerhand verletzliche und schirmliche GewAzutragen auf dem Hertzogtlmm Meyland,^.iic die Pistohlen, und daß sie in den Stat^keine geladene Büchsen tragen.
4. Des Königs Völcker, sollen zu 23^1mung derjenigen Landen, die der Königmehro besitzet, mit allen Waffen, auch JLKauffleuth mit allerhand Wahren, freye" ygesperrten Paß durch der Eydgnossen Land " ^Gebieth haben; doch solle man vorhero av etiren, und nur Rotten weiß ä 200. Mann, jtTagreyß von einander ohne Schaden und'^Bezahlung der Zöllen durchziehen. Dle^dateu sollen auch kein Obergewehr bey
gen, sondern solches solle eine oder zwo ^reysen vorher oder hernach geführt werden- ^
5 . Deßgleichen solle der Eydgnossen
Volck, freyen Durchzug durch das £*1^$thumb Meyland haben, und zwar nnt 2. „3 . Fahnen zumahl, eine oder 2. Tagreysi'" ^einander. . ^
6 . Wann den Eydgnossen in irgend
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