Band 
Zweyter Theil.
Seite
155
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^unds - und Staats - Historie.

den anderen Frieden machen.jj e i‘ ^"Streitsachen und Irrungen zwischentcit Sii * Partheyen, sollen die von Bern zweyN>M)e Personen nehtnen anß der Landschaft}f f und die von Wallis auch zwey ausEinen Raht zu Bern, vor welchen diel c komblichen Enden und Stätten sollDb,?"ch außgetragen werden. Wo auch einPa"""" nöthig seyn wird, solle er mit beydertheyen Willen erwöhlt werden,solle'j^" anderen Schulden und Ansprachen§ "y jeder vor seinem Gericht qeftrcht werde,sey,',„?*«! Theil solle des anderen Feind hau-enthalten.

bo,^A""del, Wandel und Strassen sollen"lau l e,ts ßcher, offen und frey seyn, doch solle8 S stlte " gwohulichen Zoll bezahlen,flüchtige Ubelthäter solle ein TheilbfrC?? ecen auflucfferen, außgenommeu un-Äord k Todschlaqer, die keinen fürsetzlichensie a.a.8sauqen, die solle man an Enden, woQtolhJ , *» berechten, und ihr Gut selbigem° m'"»,fallen.

andersN" ein Theil in Kriegsnoth, in dessolle x ^ils Landvolck zu werben verlangt,den y möfl ihm solches nicht gehinderetwer-^"vssen mä ^"n ** binen älteren Bunds-

solle auch kein Theil dem anderender ni.x'"3/ dessen Bürger oder Landmann ,i. th" geflohen, auffenthalten.den Theil solle das andere mit fremb^''Uchten aufftreiben, oder

beschwüren,