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Eydgnoßische
ohne ltmb Ehesachen und offenen Wuch^>i2. Beyden Theilen sollen ihre Rechte».Freyheiten unverletzet bleiben, so wohl M o .Geistlichen als Weltlichen. Wann auch . vHerr Bischoff zu Sitten, oder das CaE^wegenKirchen und geistlichen Sachen ingeriethen mit dem Hause Savvy, und nach^ge der Bündten auffSätze kommen wollen ^grossen und kleinen Raht zu Bern, solle»mag der Bischoff oder das Capitul Gwall ^ben, in der Herrschafft Bern, einen oderAebt, Probst oder Prälaten zu nennen, diedem Rechten seyen. .i«,
r z. Wann das Land Wallis mit Savot>Krieg geriethe, und der Stand Bern dem 'L-if,se Ehren halben müßte helffem so solle die $ ■ -
feit und unverbrochen bleiben. ^.. sl tif14. Beyder Theilen Angehörige, sollen^einanderen keine fremde Schuldforderunff.,^Ansprach kauffen oder erhandlen, nochgestattet werden, außgenvmmen was! er^ ^oder sonsten mit rechtmäßigem Titul uberiinelk. ,
is. Es solle auch keiner den anderen 1keinerley Schuld, sie seye vergichtig oder ^hefften, pfänden noch verbiethen. Aber sy,mag man forderen, wo sie erwachsen und
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verkauffet, auff Zichlm und Tagen L" V L ,