Band 
Zweyter Theil.
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242
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34? Eydgnoßische

oderLandsrechten sind, dieHerrfthafft^^Äund dasHauß von Medicis , mit solchem^verscheid und Verstand, wann einicher un"uns beydenTheilen dieselben vorbehaltenenkriegen, verletzen oder beschwüren wolle. ^

24. So aber Sach daß etliche, feige e''.,oder mehr, uß dem hierin vorbehaltenen e> ^wederen Theil mit Krieg oder andererGenheimlich oder öffentlich, antasten, beschwa^,verletzen oder überfallen wurde, in unseren^Uigreichen, Hertzogthumben, Landen,chen und Herrschafften, die Wir, als odst ^inne haben und besitzen, hie diffent und ew',dem Gebürg, so soll die andere Barthei)/angesehen dieser Vorbehaltnnß der aE ,,Hülffund Beystand thun und Schirm g^,wider den Angriffenden und Unbeschw^ßden, welcher der seye, in Weiß und Z)^phieobgeschriebeuist.

2^. Und dieweil diese gegenwärtigere,nußdieEltcsteift, soerleüteren Wir die" b, 1nantenOrth und zugewantenEvdgnoßiw^!daß dieselbe ußtruckenlich und sonderliche,^andercnVrreinigungenchieWir seit deM'''^,l zzehen hundert ein und zwensttqenJahr >allen Fürsten und arrderen Potentatenricht,vorgehen, vorbehalte und fürgesetz^-Mslden solle, dieweildieFrantzosischeUlid Vereinigung seil derselbenZeittiglich gewähret,und erhalten worden,gesehen, wer auch dieselbigen Fürsten n^,tentatenfeigen oderdarwider seyn mo"^e!>auffsolliches haben wir vorgemelte bev^^

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