Band 
Zweyter Theil.
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426
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Eydgnoßische

es treffe gleich nur partikular Personen,, ^gantze Gemeinden an, künfftig mehr nuv ^

von'jcdervon beyden Partheyen die gcw^s. ß. gefordert werden solle. Es ward

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5. Zwar vorgesehen und geordnet,

den 7. Artickel mehrberührten Nydau«^

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Vertrags, daß alle Beschwärden der P ,steylenthen, auff dem Fuß ihrer FreM^,Rechten, Lands-Rödel auch alten wohl VA,brachten Übungen eingerichtet werden fojjjLWie aber in punüo Religionis biß anhm r (I/verständiges vorgelvffen und anstehen bl>eo^dißmahlen aber dasselbe oberläuterter Epverglichen worden / also sind auch alte unoR,her erfolgte Puncten ihrer leiblichen BeMden reassumirt und in der Güte erläutert *'erörtert worden, auff Weiß und Form,solches in einer sonderbahrenHochfürstl. Cu (()rung und Verglich, so diesem gegenweru^,,Tractat beygesetzt ist, des mehreren enthalte'^demVerstand und heiterenMeynung,daßErklärung und Verglich nit minder alssolche dem Tractat sechsten einverleibet Wtreulich beobachtet und gehalten werden6. Sollen alle Brieff und Siegel, urm ^nanntlichen der Münsterthaleren FreE^,BrieffvonAn. r4ZQ.deroLandrödel, der^.trags-Brieff von An. 1486. und A^'Statt Bern damahlen mit ihnen denH''A,,thaleren, ob und under dem Felsen auAch^j,tetes ewiges Bürgerrecht, wie auch dersche Vertrag von An. 1657. undVertrag von An. 1706. und ihr der

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