426
Eydgnoßische
es treffe gleich nur partikular Personen,, ^gantze Gemeinden an, künfftig mehr nuv ^
von'jcdervon beyden Partheyen die gcw^s. ß. gefordert werden solle. Es ward
s
m
®nit
w
5. Zwar vorgesehen und geordnet,
den 7. Artickel mehrberührten Nydau«^
«ls
Vertrags, daß alle Beschwärden der P ,steylenthen, auff dem Fuß ihrer FreM^,Rechten, Lands-Rödel auch alten wohl VA,brachten Übungen eingerichtet werden fojjjLWie aber in punüo Religionis biß anhm r (I/verständiges vorgelvffen und anstehen bl>eo^dißmahlen aber dasselbe oberläuterter Epverglichen worden / also sind auch alte unoR,her erfolgte Puncten ihrer leiblichen BeMden reassumirt und in der Güte erläutert *'erörtert worden, auff Weiß und Form,solches in einer sonderbahrenHochfürstl. Cu (()rung und Verglich, so diesem gegenweru^,,Tractat beygesetzt ist, des mehreren enthalte'^demVerstand und heiterenMeynung,daßErklärung und Verglich nit minder alssolche dem Tractat sechsten einverleibet Wtreulich beobachtet und gehalten werden6. Sollen alle Brieff und Siegel, urm ^nanntlichen der Münsterthaleren FreE^,BrieffvonAn. r4ZQ.deroLandrödel, der^.trags-Brieff von An. 1486. und A^'Statt Bern damahlen mit ihnen denH''A,,thaleren, ob und under dem Felsen auAch^j,tetes ewiges Bürgerrecht, wie auch dersche Vertrag von An. 1657. undVertrag von An. 1706. und ihr der
!^b.
l'eiti
%
»>Id
K'd
%x
lvbl
fett
S\
S
sey
In
%
S\
Die
selb
ldei
%