Band 
Zweyter Theil.
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428
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Exdgnoßische

Probstey Münster ob dem Felsen aussert A'oder Sechoff darf»« verhafftseye, und 2»Außzahlung bedeuter Summa und AblA ^ 3besagter Beschwärden von Hvchlobl. ^

Bern, oiiffzutragenden obbedeuten fahl ^

sitz zu nehmen und zu behalten befügt seyn 2

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In minder wichtigen Bürgerrechtlichenchen Beschwärden aber (wohin der Uvf st wiigemeynt ist, 3 bleibet Hvchlobl. Stg'nd^.^unbenommen, Ihr Hochfürstl. Gn. »mv; w i/Remedur zu ersuchen, und solche nach *‘vschenderNohtdurfftzurRichtigkeitzu bringen (Beschehen in Arberg den 9. Julij An. l ‘i,

Die Fürstl. Ratifieation langete ein denJulii hernach. ^ ^ a

Im Toggenburg wurde die Confusionesgrösser, und konnten sich die Parteyen n'^Richters vergleichen. Es wurde zwar NNL,,nuar. An. 1706. eine Conferenzzu Einsts ^zwischenSchweitz und Glarus eilrerSettv^dann demFürsten andererSeits gehalten,zu die Togqenburger auch berufen w 0 * #

Der Fürst war in eigener Person zugegen'^klärte sich arrch dahin, daß er endlich der ^ ^leute oder (wie er es nenete,) Bauren ; sRecht erkennen wolle , jedoch mit Vorv^seiner landsherrlichen Rechte und ftithe^M

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richteten Brief und Siegel,klärung und Agnition wolte das Geg>-'^ganz nicht begnügen, weil durch diesen ^behalt das ganze Land - Recht unnützwurde, und es vermeynte, das vierzigerRecht lasse sich nicht durch des Fürsten an" $

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