gegenseitigen festen Plätze ebenfalls nur8 biS io Mär-sche von einander entfernt sind; wenn die Armee mitzwey Rasttagen, oder in ununterbrochenen Märschen,von jedem solchen Platze zum anderen soll marschirenkönnen.
Die Armee muß aber nicht nur bey den festenPlätzen vorbey marschiren, sondern sich auch in ihrerGegend aufhalten können.
Hieraus erhellet schon, daß die Plätze leimn dervorderen Parallelstraße, größer als jene es 9 9 derrückwärtigen seyn müssen; da nach H. 98 die Armeesich im Rücken des Feindes muß aufstellen können,in welchem Falle sie ihre Zufuhren nur mittelst Um-wege über die nebenliegenden festen Plätze der erste-ren jener Straßen erhalten kann; start daß sie aufder letzteren, immer in unmittelbarer Verbindungmit ihrem Lande steht.
Nimmt man den Zeitraum, binnen welchem eineArmee während ihrem Stillstehen, aus einem festenPlatze der vorderen Parallelstraße muß verpflegt wer-den können, 20 Tage an; weil indessen entweder derFeind sich bewegt haben muß, oder dieselbe über dienebenliegenden festen Plätze jener Straße Zufuhrenerhalten kann; so müssen diese Plätze auf einen Mo-nath Lebensrnittel für die Armee enthalten, damitsie dieselbe, bey dem Abmärsche aus ihrer Gegend,noch auf io Tage verpflegen können.
Die Garnisonen dieser Plätze aber, müssen we-