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Endlich muß das Verhältniß der Stärke undpolitischen Lage des zu befestigenden Staates inAnsehung der benachbarten Mächte, bestimmen: obnicht die Befestigung seiner Gränzen gänzlich zu un-terbleiben habe, bis er in seinem Inneren befesti»ger ist.
So ist kein Zweifel, daß Österreich in den Jahrenvon 1610 bis iZ, die H. 129 in seinem Inneren ange-tragenen Befestigungen hätte anlegen müssen, be-vor es auf pine Befestigung seiner Gränzen denkendurfte.