Band 
Zweiter Theil, Zweite Abtheilung.
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neu der Städte. Sie haben allein das Recht Waf-fen zu tragen , so wie auch ihre Bote jedesmalbewaffnet sind; auch dürfen sie i:i jedes Hausmit Gewalt eindringen, und Untersuchungen darinanstellen, wenn sie argwöhnen , dafs der Eigea-thümer Salz hat, welches nicht von der Gesell-schaft gekauft ist. Aufser diesen Salzpachternsind wohl die Mitglieder des Kobongs die reich-sten. Mau schätzt das Vermögen von P a n q u i-qua (dem ersten Kaufmanne des Kohong) auf4- Millionen Tael, oder 6 Millionen Piaster. ImAllgemeinen soll es in China keinen Besitzer vongrofsen liegenden Gründen geben.

4 . Giebt es Wechsel oder Assignationen imChinesischen Handel? Wie sind die Ge-setze bei Chinesischen Wechselzahungen ?

A n rwort. Es giebt im Haudel keine Wech-sel wie in Europa , folglich auch keine Gesetze,welche Wechselzahlungen betroffen. Überhauptereignet es sich sehr selten, dafs ein Chinese demandern Geld leihen sollte. In einem Lande, woileichthun» seinen Besitzer leicht unglücklich ma-chen kann, ist man nicht geneigt, den Zustand

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Selbst Panquiqua, trotz seiner Eitelkeit,spricht nicht gerne von seinem groisen Vermö-gen. Da aber Geldgeschäfte unter den mercan-tilischen Classen von China unvermeidlich sind,so giebt es auch schriftliche Verhandlungen dar-über. Diese bestehen jedoch im Grunde innichts, als in einer Verschreibung über den Em-