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§. 14-
Was nicht Dabey jedoch die vorhandene Bibel-undzu Pfand Kirchen - Bücher, wie auch das Unter-nehmen?" und Uebergewehr nicht angreiffen.
Desgleichen des Schuldners unent-behrlichem Werkzeug und nöthigem Beth,wann es je ohne des Schuld-Ansprechersoffenbaren Schaden seyn kalt, auch ver-schonen.
Es wäre dann, daß der Schuldner esvon sechsten zu Pfand gäbe, oder verwil-
Wie lang Die hinaus genommene Pfande sollendie Pfande hernach an dem unparteyischen Ort Acht""Rechten bis zehe,l Tage ligen bleiben ; und wannden. ° es der Schuldner nicht inmittelft löset,wird dem Ansprecher nach diesem lermMum die Versilber - oder Zukennung dersel-ben anzuhalten Eigen.
§. i6.
Wie her. Welchem dann bewilliget werden soll,nach dar- dieselben im höchsten Pfenning zu verkauf-mil zu ver- feil 7 und aus dem erlößten Gelt, so weitfahren, es gelanget, sich bezahlt zu machen: je-doch daß der Ansprecher davon nichts ver-schenke , noch ihm selbst zuviel zueigne,sondern darmit unparteyisch verfahre / undgute Rechnung halte.
z. r/.