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§. 45 .
Was eineWittwe,die keineKinder hat;
oder einedie Kinderhätte, fürihre näch-sten Ver-wandtenthun möge.
Eine Wittfran aber, die schaltend-undwaltende Hand hat, mag im Nothfallauch für ihre nächsten Erben, dergleichenPfande wol versezen, so fern sie keine Kin-der hätte. Eine Wittfran aber, die Kin-der hat, mag im Nothfall aus dem ihri-gen für ihre Kinder wol etwas thun; wannsie aber für die Verwandten etwas ver-pfänden wollte, soll es keine Kraft ha-> den , es geschehe dann mit Wissen undBewilligen zweyer ihrer Kinder nächstenVerwandten.
§. 46.
Wie ein ^ Gleichmässig soll ein Eheweib , so sieEheweib für ihren Ehemann um eine Schuld, dieStuk 2 sey groß oder klein, verheißte, und ihrGüter für Hans, oder andere ligende Güter ver-ihrm Ehe- pfänden, verfezen, oder verschreiben woll-mann ver. te, dasselbige allein mit Misten, Willen,möae undErlauben zweyer ihrer nächsten Bluts-verwandten , und Zuthun eitles unpar-teyischen ehrlichen Manns , als erbette-lten Vogts, thun, und die Verschreibung,, von denselben allen mit eigenerHand Unterschrift und Pittschaft bestechetund bekräftiget werden.
§. 47 .
Hinterruls Dennoch soll eine solche nicht befügetihres Ehe. seyn , hinterruks und unwissend ihres Ehe-Mr Vogts "'Es, oder in Zeiten, da selbiger an