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der Fremde, und abwesend wäre, we- M sieder für sich selbst , noch die ihrige, Hau- nichts mehrser, oder andere ligende Güter und Sa- von demchen, sonderlich , wann es zu desselbenNuzen nicht kommt , zu verschreiben / zu oder «?v"r.versezen, oder zu verkauffen. schreiben
^ befugt seyn.
§. 48 .
Von Kindern und bevogteten Leuten.
Ein Kind , so von seinem Vater keine Wie einMittel hat, und nach dessen Tod etwas Kind fürvon seinem Großvater oder GroßmutterDa.ererbte, soll nicht verpflichtet seyn, die müsse oder"hinterlassenen Schulden seines Vaters / der nicht,das seine verthan hätte, zn bezahlen; eswolle dann solches für sich selbst und ausfreyern Willen gern thu».
§. 49 .
Es soll niemand, wer -er sey, Wirth, Kindern,Stubenknecht, Tuchleute, Kauffleute, Krä- ""d bevog.mer, oder andere, was Gewerbs, oder MHandthierung die wären, Knaben oder „ms vor.Töchtern, so bey ihrem Vater oder Mut- gen, sonder-tet wohnen; desgleichen bevogteten Leu- i'chten, sie seyen jung oder alt, auch Kna-ben , Frauen, oder Töchtern, ohne Gunstoder Willen ihrer Vätern, Ehemännern,
Vettern, oder Vögten, zu essen oder trin-ken , Gelt oder Geltswert fürsezen, lei-hen, oder sonst einicherley Mittel oder
Weg