diese willkührliche Ausübung der Skrafgewakt man-cherlei Mißbrauche veranlaßte, so befahl bei ernstli-cher Ahndung durch die letzte Verordnung, welcheer in Kriegssachcn in seinem Todesjahre erließ, derKurfürst Friedrich Wilhelm , daß ein jeder Vor-gesetzte sich hinführo aller Stockschläge ganz und garzu enthalten haben sollte.
Friedrich 1U. bestätigte nicht nur die frühernStrafbestimmunge», sondern führte deren »och meh-rere zur Befestigung der MannSzucht seiner Trup-pen ein,
Gottesfurcht als die Quelle aller Tugenden undalles Guten wurde dem Krieger durch die Krieges-artikel eingeschärft. Alles Fluchen nnd Lastern warihm bei harter Strafe verboten. Versäumte er dcSMorgens oder Abends im Felde die Betstunde oderSonntags die Predigt, so ward er mit dem Hals-ciscn bestraft.
D>e Subordination gegen Vorgesetzte wurde der-gestalt eingeschärft, daß die Befehle der Letzter», alsvom Landesherr» selbst gegeben, befolgt werten muß-ten. Vergebungen gegen Vorgesetzte in Rede undThat, wurden nach den Umständen niit Gefängnißoder am Leben bestraft.
Wer sich den Arbeiten bei Belagerungen oder inFestungen entzog, mußte zur Strafe auf dem höl-zernen Pferde reiten. Kein Offizier durfte indesseneinem Gemeinen sklavische oder zu viele Arbeit auf-legen. Wurde dieser daran ungesund und starb, s»ward der Offizier vor das Kriegsgericht gefordert.
Wer die Schildwache verließ, wurde arkebusirt.
Blieb ein gesunder Mann auf dem Maische eineViertelmeile zurück, so ward er harr bestraft, blieb