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15.
Am Frieden bestimmen als Regel, die in denobigen Gesetzen angegebenen Jahre den Ein- und 'Austritt in die verschiedenen Heeres-Abtheilungen,jm Kriege hingegen, begründet sich dies durch dasBedürfniß, und alle zum Dienste aufgerufene Ab-theilungen werden von den Zurückgebliebenen und Her-angewachsenen nach Verhältniß des Abgangs ergänzt.
16.
Diejenigen, welche freiwillig in das stehende Heertreten, erhalten dafür die Begünstigung, sich die -Waf-fengattung und das Regiment zu wählen, da hinge-gen die, welche von den dazu verordneten Be-hörden zum Kriegsdienste aufgerufen sind, durch dasKriegs-Minifterium vertheilt werden.
17 -
Wer in dem stehenden Heere nach dem Ablauffeiner dreijährigen Dienstzeit länger fortdicnen will,verpflichtet sich dazu auf 6 Jahre und bekommt da-für eine äußere Auszeichnung, bei einer zweiten Ver-längerung seiner Dienstzeit bekommt er eine Sold-zulage und den Anspruch auf eine Versorgung, wenner zum wettern Dienst unfähig geworden.
18.
Diejenigen, die nach der gesetzlich zurückgelegtenDienstzeit im rsten oder 2 ten Aufgebot der Landwehraus eigenem Antriebe langer fortdienen wollen, er-halten ebenfalls eine äußere Auszeichnung und dieAnsprüche auf die, ihren Fähigkeiten angemessenenBeförderungen in ihren Regimentern.