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Geheime und sonderbare Kriegs-Nachrichten des Marggrafen von Feuquieres / Antoine Feuquières de Pas
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33
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Nachricht von dem Kriege. Cap. XXXIII.

33nicht hemme, und, so viel möglich, wehren, daß man nichts hinein werffe, sodas Wasser verderben, oder unrein machen könne. Die Nachbarschafft einesFluffes nöthiget uns nicht zu einer so groffen Sorgfalt, weil dessen Wassernicht anders, als mit ungemein grosser Arbeit, abgeleitet werden mag, und istDaher genug, wenn die Trancken oder Schwemmen darbey bequem sind.Sonst soll man seine Zuflucht zu dem Gebrauch derer Brunnen nicht ehe neh-men, als wenn das fliessende Wasser von dem Lager allzu weit entfernet ist,indem solches Waffer nicht so gesund, und hierüber auch nicht so klar ist, wegen der grossen Menge, die man von dar heraus ziehet.

Das drey und dreyßigste Capitel.Von den Hülsen Früchten, oder Zugemüssen.

Cap. XXXIII.

Ge

Sgiebet für die Armeen noch eine andere Art von LebenssMitteln, davor der Fürst nicht sorget, wenigstens so langesie in dem Felde stehen. Dieses sind die Hülsen- Früchte, welche man in demLande, wo der Krieg geführet wird, anzutreffen pfleget.

Von diesen Hülsen- Früchten giebet es unterschiedene Gattungen: Einigewerden gefået oder gepflanzet, und andere bringet die Erde von sich selbst her-vor. Die, so gesäet oder gepflanzet werden, sind die Erbsen, Bohnen undWurzeln; diejenigen aber, welche die Erde ohne Bau- und Pflanzung hervorbringet, sind die Arten von denen wilden Krautern und Wurzeln, welche,in Ansehung des gleichen Geschmacks, den sie mit den in Gårten gepflanztenhaben, von dem Soldaten gesuchet und in seinem Topff gebrauchet werden.

Wie nun alle diese mancherley Zugemüsse zu des Soldaten Unterhalt eingrosses beytragen, so muß man ihn deren keineswegs berauben, iedoch mußerfolche mit Ordnung, und zwar in Gesellschafft derer Futter- Knechte, so Officierscommandiren, zu holen angehalten, und dahin gesehen werden, daß man janicht gestatte, daß der Soldat sich verlauffe, und aus dem Bezirck, der zurFütterung bestimmet ist, zu gehen sich unterstehe; gestalt man niemand denselben muß überschreiten lassen.

Die andern Tage, da man nicht auf Fütterung ausgehet, kan manzwar, woferne obbemeldete Gemüsse an solchen Orten, so weit die Wachtenvon der Reuterey, oder auch die beständigen Wachten von dem Fuß- Volck geshen, geholet werden können, den Soldaten dahin führen; allein es müssen alleszeit Officiers, oder commandirte Sergenten, mit darbey seyn.

Der Fürst soll auch die Magazine derer Festungen, vor die man besorgetist, daß sie möchten belagert werden, mit Reiß, groffen und kleinen Bohnen,wohl versehen, weil das Fleisch, währender Belagerung, darinnen gar abgeshen, oder doch sehr rar werden kan; in welchem Fall man aber im StandeErster Theil.ſeyn

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