Bemerkungen.]
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bebentage gewesen seien. Er batte liinzufiigen können, dasskein einziger Stoss im Oriente mit einem solchen in der sSchweiz wirklich der Zeit nach z u s am m e nfi e 1. Aberwas kann man denn nun irgend Brauchbares und Fassbaresschliessen aus solchen Nichtbeziehungen?
Naumann führt an einer andern Stelle seines Werkes 44 )vier Klassen von Verhältnissen auf, welche nach seiner An-sicht auf einen n o th w e n d i g e n Zus am m e n hang zwischenErdbeben und vulkanischen Ausbrüchen schliessen lassen.Wären die Grundlagen dieser Schlüsse probehaltig, so würdeaus denselben noch immer nichts weiter hervorgehen, als „dassdie Grundursache der Erdbeben und die der vulkanischenAusbrüche identisch seien” — dies allerdings, aber auchnichts weiter! Die Frage bliche durchaus offen, ob nunZentralfeuer, Pyriphlcgethon und abyssodynamisehe Tlüitigkeit,oder ob etwa unterirdische Gesteinsauflosung und Schwereoder irgend welches andere Ding die Grundursache sei.Aber prüfen wir jene „Beweisgründe” selbst.
Alle Erdbeben müssen entweder in Gegenden stattfinden,in welchen es Vulkane giebt, oder in solchen, wo cs keineVulkane giebt. Ein Drittes ist nicht möglich. Die ersterenmüssen entweder zu Zeiten stattfinden, in welchen geradevulkanische Eruptionen eintreten, und müssen somit als mitdiesen (mehr oder minder) gleichzeitige, sieb mit denselben„begleitende” Ereignisse erscheinen, oder sie finden zuZeitenstatt, wo sich gerade kein Ausbruch ereignet. Ein Drittesist wieder nicht möglich. Im ersten Falle passt auf sie dererste Beweisgrund, im anderen Falle aber der zweite, jeden-falls einer von beiden ganz unausweichlich. Diese Beweis-gründe lauten:
„1) Die beständige Begleitung der vulkanischen Erup-tionen von Erdbeben” — eine Behauptung, welche jedoch nichteinmal begründet ist; denn, um das allernächstliegende Beispielzu wählen, bei dem Ausbruche des Vesuv im Mai des Jahres1855, einem der heftigsten, welche die Geschichtekennt, ward weder in dem Observatorium auf demVesuv selber, noch in Neapel das Mindeste von einem
4 <) A. a. O. S. 262.