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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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von rechtlichen Verfahre» oder Tatzen. 44l

28. Z 4 . Z8 ist übermal contra Documentum jullicigle ge-richtet, und begreift zugleich nebst w, z; und -9 ein saclumiilicitum er lleliökum, woran sogar der ^ullex Theil gehabthaben soll, dahero auch hier die Eidesdelcm'on, so wie allnum. zs und z6, ceßiren muß, Maaßen dieser letztere Punktnichts relevjret, eö ist hierbcy übermalen illea vaz-Z, laust auchauf ein llel'ullum und societiNcm criminis hinaus, zu ge.schweigen, daß es eben nichts unrechtes wäre, wenn MariaMagdalcna Ap. als BeklagtenS leibliche Schwester, bestenPartey gehalten hätte. blum. 97 aber releviret ebenfallsnichts. Man will dahero gebeten haben, zu erkennen:

Daß die gebrauchte Eidesdelation nicht statt habe;eventualirer aber wird der defcrirte Eid all num. 4. 5. 6.9.10. 16. 17. 19. 21. 25. 26. 27. 28. 29. ZZ. Z4 !, Z5 b z6 2Z7. Z8 und Z9 hiermit resp. unter denen angezeigten Erinne.rungcn und Erklärungen accepkiret, guosll num. 52, zz aund z6 b aber solcher referiret,

mit Vorbehalt.

Rlägere,

Johann Gotthard Sch. und Fol. r. b benannte Consorten,Achten sich zur Caution wegen der Kosten nicht verbun-den, weil sie ihre Angesestenheit, welche Beklagten ohnediesbekannt genug ist, annoch vor Beendigung des Verfahrensall ^ct>, erweisen können. Daß aber Mitklagender, JohannH. all cauibm gänzlich legitimiret sey, solches ergiebt sich ausdem Jnnhalte der Klage von selbst. Jmmaaßen bekanntenRechten nach, er nicht nur seines Eheweibes Rechte zu ver-theidigen und gebührend zu suchen, vigore cni'T marüalls,perOrll. kroc. Ke. all Dt. §. k. et Er. I.ibr. srr. 4z.berechtiget, und legitimus allminilkrstor, ncui mollo bono-rum kell etiam omnium jurinm uxoris ist; sondernauch über dieses, vermöge des k 7 lu 8 iruclliis mariwlis undaller andrer jurinm msritglium, des Ehemannes eigenesInteresse hierunter vorwaltet, daß sein Eheweib ihrer rechts-gegründeten Forderungen auf keiner ley Weise verlustig, noch'daran verkürzt oder vemachthciliget werden möge. Und aus

dem