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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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442 Zweyter Theil, v Hauptstück, i Abschnitt,

dem allen fließet des Mitklägers Johann Adam H. si»iSALnäi ohne Unterschied, es möchte könn sciguistta oder ao-«juirenär, betreffen; zumal die von Beklagten, aus seinemckgenio, erdichtete Distinction in denen Reckten nickt ge,gründet ifl, aäeoque leZo non ciilkmMnte nec nostruinetk stistinguero. Zudem wird ohnedies in der Klage nichttle acguirenäis, sondern 6 e jnribu» jgm acgu,stt !8 geredet.Denn wie alle unsre sura et soHoiwn bekannter maaßen inunsern bouis sind, also befindet sich auch das libellirte Rechtund Lor^crung bereits in bockn des H. Eheweibes, undder Ehemann, H. vindiciret solches, vermittelst gegenwärti-ger Klage, wider BeklagtenS unstatthafte Anmaaßung.Dagegen ist BeklagtenS Begehren: Daß H. Eheweib be-sonders und zwar remoto marjro vor Gerichte gefordert,und mit ihr gleichsam ein examen ri^orol'um, ob sie desBe-klagtenS, oder ihres Ehemannes Partey halten wolle? an-gestellet werden sollte, sowohl nicht gesetzmäßig, als zur Sa-che nicht gehörig. Denn gesetzt, daß uneingeräumten Fallsdas Eheweib sich nach BeklagtenS Verlangen erklarete; sowürde solches dennoch Beklagten nichts helfen, weil eine ver-heyrathete Weibsperson, von ihren Koni, (worunter, schongedachter maaßen, ihre allhier libellirten jura, Forderungen,und a-stiones ohnstreitig mit begriffen sind;) icke conlenluumritt, nichts verkürzen, noch sich besten begeben kann, undnoch viel weniger kann eine nachtheilige Erklärung, ohneEinwilligung des Mannes, von einem solchen Eheweibe an-genommen werden, welche, nach BeklagtenS Anführen,taub, und also, ohne Beystand ihres Ehemannes, (der iplnjure ihr Vormund ist) zu gerichtlichen Handlungen desto-weniger fähig ist. Wider daß Suchen kol. 2; logg. regetsich Beklagter vergeblich. Es ist in dem Documente lub /z.b'ck. b. denen sämmtlichen von Christinen Sch. hinterlassenenKindern das Recht zugestanden worden, das libellirte Guth,im Fall der Veräußerung, vor 2000 fl. wie es Joh. MelchiorSch. überkommen, wieder anzunehmen, daß sie binnen halb-jähriger Frist:

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