446 Zweyter Theil, v Hauptstück, i Abschnitt,
dem Testamente, sondern in dem vorher am 2 April c.vorgegangenen so genannten Kaufcontracle kol. 14 leg. un-ternommen worden; und also findet die ex l>, provio ange-zogene stet'. 16. c. Z2. ?. 2 allhier keine Anwendung. Zugeschweigen, daß auch durch einen letzten Willen denen Klä.gern ihr libellirtes ex l)oc. lud /z. bol. 12 b habendes jusguLinum nicht entzogen werden mag, zumalen in diesemFall, da, nach Innhalt der Klage, Beklagiens äolus in frau-clein Kuju8 jnri8 äireäkuz concurrir.
viel. Worüber. Obs kor. Vol. 6. ob 5 . ziy.
Ja, was noch mehr ist, so kömmt hier besonders in Be-trachtung, daß der Innhalt der Klage, sammt dem zum tun-äameuro sgenäi dienenden Ooc. lub /z. kos. 12 bnicht das bloße jus prorimiseos rcrracius,sondern
hauptsächlich, zugleich mit, das psökum retrovenäen-60 kol. 12 b
in sich schließet; dieses letztere aber, in welchem
Joh. Melchior Sch. das Gukh an seine VerkäuferinnChristinen Sch. und nach ihrem Tode an ihre Kinder voreben den Preist derer 2000 st. wie er es überkommen,wieder zu überlasten, sich anheischig gemacht,kann durch keinen letzten Willen entkräftet, und sothaneö de-nen Klägern zustehendes, auch ausdrücklich libellirte Wieder«einlösungsrecht, ihnen auf keine Weise entzogen werden.Womit zugleich
sä e) Beklagkens Distinckl'on inrer sliensrionem, guLcht in extrsneuin, A esrn, rein rransserr in 6Iium, ihreAbfertigung erlanget. Denn mau versiret allhier nicht inrecrsöbi gentilitio, bey welchem ermeldte Distinctiön, in ih-rer Maaße, anzuwenden seyn möchte; sondern es ist gegen-wärtig die Rede äs rerrsHu convennonali und zugleich vondem bol. 12 k rcservirten snre reluenäj öc rerro - einenäi,und dieses behält einerley Gültigkeit und Effect, es möchtedie Veräußerung an einen Fremden, oder an einen Sohn,unternommen werden wollen. Es ist
sä k)