von rechtlichen Verfahren oder Sätzen. 447
sö s) dieses Wiedereinlösimgö- und resp. Vorkaufsrechtkol. 12. b Notanker, Christinen Sch. säl'.kMtlichen Kin-dern, zu gleichen Rechten
reserviert worden, und zwar vor eben dasselbe kol. rr. b be-nannte Kausgeld derer 2000 st. . Wie nun dieses Recht de-nen sämmtlichen von Christinen Sch. hinterlassenen Kindern,welche sich dessen gebrauchen wollen, nach Innhalt des I)oc.fnb zustehet, und zwar ohne Ausnahme, und ohne Unter-schied, es möchte die Alienarion an einen Fremden oder aneinen Sohn allein, mit A .sfchlicßung derer ädrigen Kinderunternommen werden; allö mögen auch Klägcre, als Chri-stinen Sch. Kinder, hievon nicht abgedrungen werden; diekol. 14 log. angemaaßte Veräußerung an Beklagten schließeset kben so viel Nachtheil, in Ansehung derer Klägerin sich,als wenn es an einen Fremden veräußert würde. klbi or^oeaciem eil ratio 'bi obrinok guogus e-uiem j'uich d.spolikio.So wenig der Vater das Guch an einen Fremden hat ver-äußern dürfen, eben so wenig hat er es an Beklagten zu de-rer Klägers Nachtheil, und mit Hintansetzung des kok 12 breservl'rcen jurch reluencli, übertragen mögen. Zumal» manüberdies so wohl aus dem von der Mutter mit ihren Kin-dern erster Ehe getroffenen Erbvergleiche, aus welchem dieMutter das Guth im Jahr 171z, da es der Vater m Ooa.stillt, titnio emti cum clausu!., rotrovendoncii, angenom-men, an wahrem Werthe mehr als 4000 rhlr. betragen hat,und eben deswegen die Clausei kol. 12 b als conclirio lins<jua non, dem Kaufe einverleibet worden, daß der Vaukdas Guth, vor die 2000 st. nicht schlechterdings zu seil vefreuen Verfügung haben, vielweniger es nach seinem Ge-fallen veräußern, sondern es um eben dieses Kaufgeld sei-nem Eheweibe, und nach ihrem Tode ihren Kindern (undzwar nicht einem Kinde allein, mit Verletzung derer an-dern, sondern ihren Kindern in plurali, allen zusammen,welche es vor die 200O st. annehmen wollen, und sich dessenbinnen der kol. 12 b geordneten Frist erklären) wieder über-lassen solle.
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