Buch 
Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
Entstehung
JPEG-Download
 

vor; rechtlichen Verfahren oder Sätzen. 465

z) in der Kirchenmeurikel der Parochl'e M. <le so. 1624so von Beklagten und Milbeklagten kol. 84 b gleichfalls re-cognoscirct worden, als wo nicht minder unter der daslgenKirche Ländereyen ausdrücklichzwo Hufen, Gpendeland genannt, der Kirchenallhrcr zu N 7 . zuständig,

gezehlet, und dabey angemerket wird, daß solche diesesmalCyriax Märstädt unter dem Pfluge habe, und der Kircheden Zins davon entrichte, letzterer aber zur Ausspendung an-gewendet werde. Gleichwie nun

4) bekannter maaßen die Kirchenmatrikeln zu Bestim-mung des Eigenthums der Kirchen zum Grunde dienen, alsomüssen selbige auch sonder Zweifel hier alle Kraft des Be-weises haben; maaßen denn daraus, und aus obangezognerVisitationsordnung so viel gewiß ist, daß die libcllirten zwoSpendehufen jederzeit zu denen, der Kirche zu M. zustän-digen, Ländereyen gehöret habe», und darunter gerechnetworden ; hingegen bloß einigen kriv-ms als Laßland unterdem Pflug gegeben, und um einen jährlich zu entrichtendenGetraidezins und Pacht überlasten, von sothancm Zinse abereine jährliche Spende ausgetheilet worden ist; wie denn

5) Beklagter und Mitbeklagte kol. z6. /^< 5 l, ingleichensrt. reprob. 14 selbst bekennen, daß diese libellirten 2 Hufenvor alten Zeiten von ihrem damaligen Besitzer zu einer jähr-lichen Spende dem Armuthe zum Besten, und also pise cau-so legirct, die eigentliche Stiftung aber davon im alten deut-schen Kriege, da der Ort M. gänzlich verwüstet worden, ver-lohnen gegangen sey. Da nun solchergestalt Beklagte selbstzugestehen, daß die libellirten zwo Spendchufen von Anfangeihrer Stiftung in keines krivaci Eigenthum gewesen; hinge-gen bekannter maaßen keine res pisr causte ohne Vermissendes Landesherrn, oder des Consistorii, veräußert werdet?kann; so erhellet auch hieraus unumstößlich, daß Beklagterund deren Vorfahren solche Hufen nicmalen rechtsbcständi-ger Weise sich haben erwerben können. Sie haben vielmehr

Gg z solche