466 Zweyter Theil, v Hauptftüch l Abschnitt,
solche bloß als der Kirche zu M. zuständiges Laßland beses-sen , und durch jährliche Entrichtung des gesetzten Zinses dasEigenthum der Kirche anerkannt; dahero sie auch nicht imStande gewesen, durch einige eigenmächtig unternommeneVeräußerung derselben das Eigenthum auf andre zu trans-seriren, czuia nemo plus jnris in glrerum trsnilerre potc-lk,csvam ipse badet. Aus diesem allen erhellet demnach of.fenbar, daß Beklagter sich nicht entbrechen kann, die derKirche zu M. zuständigen zween Spcndchufen, welche bis«hero als Laßland besessen worden, auf Verlangen wiederabzutreten, und mag derselbe seinen Regreß an seinen Ver-käufer nehmen. Ja es ist die Sache um so viel wenigerzweifelhaft, da
6) wegen der einen Hufe allbereit res 6ecisn et siiclicamvorhanden ist. Denn als besage der Acten lud § im Jahr1728 S. K. M. eine besondere Commißion zu Untersuchungder pisrum crmliirum in Thüringen und unter andern auchin M. niedergesetzet, haben die Herren Lommilbu-ii juxmkol. 2o b er zg lgg. <i. Lrr. kub ? zugleich auch die Sachewegen der Spendehuftn untersuchet, und unter andern auchvieserhalb kol. 61 b Bericht erstattet, da dem, allerhöchstenOrts knI/67 der Decisionbesehl eingelaufen:
Daß, der an Leonhard F. ohne S. K. M. oder wenig-stens des Consistorii zu!. Vorwissen, auch sbsgue ullasolenuicste unternommene Kauf über die eine vonsolchen beyden Hufen allerdings unbeständig, folglichgedachte F. dieselbe der Kirche zu M. wieder abzutre-ten schuldig;
F. hingegen hat anstatt, sothanen allergnädkgsten Befehl zubefolgen, nachhero beyde Spendehuftn an gegenwärtigenBeklagten verkaufet, dahero letzterer dieselbigen, Maaßen esmit beyden einerley Bewandniß hat, der Kirche, welcher sievermöge des oben klar ausgeführten Rechts eigenthümlich zu-stehen , abzutreten gehalten ist. So wenig aber der übergedachte Spendehufen von Beklagten unternommene Kaufin Rechten für beständig zu achten, so wenig sind auch