468 Zweyter Theil, V Hauptftück,! Abschnitt,
macht, von dem Jahre 1698 aber bis zum Jahre 174;kann hier
b) um deswillen keine Präscription statt finden, weil ei.neö Theils binnen solcher, eine Zeit von 44 Jahren in sichhaltend, kein Zack»? imerinechus dargethan worden, mithinconunuatio poffsllionw, welche bey aller Verjährung noth-wendig ist, ermangelt, andern Theils
c) durch obgemeldte 30.1725 nicdergescht gewesene Com-mißion und den Ausspruch Sr. Königl. Majestät die Ver.jährung evenmaliter unterbrochen worden ist;
cl) von i6z8 bis 1698 hingegen ermangelt abermal con-tinuatio postelsionis, Maaßen binnen solcher Zeit über 6aJahr verflossen find, binnen welchen prwlcrichtio comrari»erfolget seyn kann; Ferner ist
e) bey gedachtem Kaufe clo ao. i6;8 keine juchcializconkirmatio und gerichtliche LehnSreichung vorhanden, ohneweiche nach sächsischen Rechten kein unbeweglich Gurh aufden andern tranöferiret werden kann, überhaupt hat
k) Beklagter keine ; aätns potloüionis zu erweisen ver-mocht; zu welchen allen noch kommt, daß besonders
A) re5 täcrL et religiolao, dergleichen diese der Kirchegehörige und zu einer jährlichen Spende für das Armuthgewiedmets Hilfen sind, unter diejenige» Sachen gehören,gvL nlucgpi rion pallunt. Aus diesen allen ergiebt sichso viel, daß Beklagten einige vermeynteMräscription in keineWege zu statten kommen kann; zumaln
b) alle die vorgegebenen Veräußerungen mit denenBauergüthern hinter der Kirche, und derer Jnspectoren Wis-sen geschehen, nelcienti guieni non cui-rit prLscriptio.
Der übrige Theil des angemaaßken.Gegenbeweises be-trifft bloß die Art und Weise der Auötheilung der Spende,wozu diese Hufen von Anfange der Stiftung her bestimmtgewesen, und trägt solchergestalt zur Entscheidung gegenwär-tiger Sache nichts bey. Und wenn auch gleich die Herrenvon H. als CollatoreS der Kirche von Zeit zu Zeit bey derAuörheilung zugegen gewesen wären; so würden sie dennoch
hier-