von rechtlichen Verfahren oder Sätzen. 469
hierdurch kein Recht über die Spendehnfen selbst haben er-werben können. Wiewohl auch leicht abzunehmen, wie-viel gegenteiligen Zeugen zu trauen seyn dürfte, da leüin i.a<l!irc. Zcn. i. behauptet, Beklagter besitze die libellirten2 Spendehufen 20 Jahr lang, wovon doch das Gegentheilaus dem Kaufbriefe bnl. 162 b erhellet; reüis z aber istjuxrg rost,. a<l >^rt. 12 allererst im Jahr 174; und 1746, dagegenwärtiger Proceß angegangen, Altarist, gewesen, mit-hin ist dessen Zeugniß von keinem Gewichte. Es weiß auchkeiner von allen diesen Zeugen auszusagen, daß die Kirchezu M. jemalen das Eigrnchum an den angeklagten Hufenverlohren habe: und obschon selbige all ^rt. iz vorgebenwollen, als ob diese Spendehufen von rechtöverjahrter Zeitmit denen Bauergüthern veräußert worden wären ; so er-klären sie sich doch all int. i. ci. arr. selbsten, was sie unterverjährter Zeit verstehen, nämlich bloß eine Frist vonzi Jahren, 6 Wochen und z Tagen, welches aber aci >,rw-jcripnonem rerum ecclesisKicarum et soorsrum nicht hin-länglich ist. Da nun solchergestalt alles zu beweisende voll.kommen dargethan, und in dem diesseitigen Beweise zurGnüge gezeiget worden, daß die libellirten zwo Spendehu-fen allerdings der Kirchen zu M. gehören, im übrigen aber,wie cx voc. lab li. L. c?.und L erhellet, selbige in57 Ackern bestehen, so bitter Kläger, zu erkennen und auS-zusprechen:
Daß Kläger dasjenige, so ihm zu erweisen auferleget wor-den, und er sich angemaßet, zur Nothdurft beyge-bracht, derowegen Beklagter die im Besitz Haber,denzwo Spendehufen der Kirche zu M. cum fruökibuspercepris cc percipienchs abzutreten, MitbeklagteGerichte aber ihr dadurch unternommenes Verfahren,daß sie gedachte zwo Spendchufen Beklagtens Kauf-briefe einverleibet, ihm selbige in Lehn gereichet, undLehnwaare, auch Auflaßgeld davon genommen, hin-wiederum zu caßiren; wie solches geschehen, Klägern zunotificiren, auch der Kirche zu M. allen verursachtenGg 5 Schaden,