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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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472 Zweyter Theil, v Hauptftück, i Abschnitt,

Anordnung und Aufsicht des Gerichtsherrn zu M. ausge»theilet wird; sämmtliche Zeugen auch aci Her. reprob. iF.sich noch ganz eigentlich erinnern: daß die Herren von H. zuM. und deren Vorfahren, welche in M. wohnhaftig gewesen,der, unter Dero Unterthanen, beschehenen Austheilung derSpende an Brod und Speck, so aus denen Spendefrüchtengebacken und gekauft wird, jedesmal selbst, und zwar wie dieZeugen bey dem ersten Fragstücke zu diesem Artikel sich herauslassen, nicht etwa aus einer Neubcgierde, sondern Obrigkeitsund Gerichts wogen, beygewohnet, und, daß solches ordentlichund richtig geschehe, dirigiret und veranstaltet, und, wiesämmtliche Zeugen bey dem zweyten Fragstücke des rZten Ge,genbeweisartikels, ungleichen bey dessen nyken Artikel noch ganzeigentlich anzugeben wissen, weyland Herr HannS Ernst vonH. ingleichen Herr Hauptmann Adolph von H. so wohlHerr Cornet von H. Herr Lieutenant Friedrich von H. HerrLieutenant Gottfried von H. und übrige vormals in M. wohn-hast gewesene Gerichlsherren, bey Austhcilung des Spende»brodS und Specks unter Dero Unterthanen, sich jedesmal per»sönlich eingefunden; ja so gar, wie sämmliche Zeugen beym2ten Fragstücke des i7ten Gegenbcweisartikels, einhellig be-kennen, jederzeit erstlich von denen Gerichtsherren in M. Be»fehl eingeholet wird, wenn das Brod und Speck auSgcspendetwerden soll; hiernächst nach Aussage derer Zeugen all /Lrt.reprcib. 20. mit Vorwiffen und auf Gurbefinden derer Herrenvon H. als Gerichtsherren zu M. dem zeitigen Altaristen vordie Einnahme und übrige Mühwalkung, von denen Spende-hufenfrüchten alljährlich 2 Scheffel Korn und 2 Scheffel Ha»fer, zur Vergeltung paßiret und verabfolget wird, dieses allesauch, wie sämmtliche Zeugen beydem 2iten Gegenbeweis-artikel einmüthig bekennen, von langer, als RechtsverwährterZeit, und seit undenklichen Jahren her, also gehalten worden:So folget ganz natürlich, daß an sothanen 2 Spendehufen derKirche zu M. weder ein Oomialum clirsölum noch ntile zu-stehen könne, sondern daß diese Spendehufen ein Zubehördesjenigen AnspanngutheS seyn, bey welchem sie, als Laßland,

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