Buch 
Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
Entstehung
JPEG-Download
 

von rechtlichen Verfahren oder Sätzen. 47z

voü alten Zeiten her befindlich gewesen, und worunter auch,nach dem kol. izz.tecz. befindlichen Documente leib L. ebendafielbe Anspannguth gehöret, welches beklagter Joh. Lude-wig K. anitzo besitzet; daß also die Kirche zu M. von an-geregten 2 Spendehufen niemals einiges virile genossen, viel«weniger ein Eigenthum daran erlangen können; und daßendlich, von undenklichen Jahren her, die streitigen 2 Spen-dehufen nach dem, was oben ausgeführet worden, 26 ^rr.reprod.z, 4,5 er 6,kol. 88 b.leg. mildemHauptgukhe, der-gleichen Beklagter anißo, wie gedacht, innen hat, cimlo julkoer aci rrgn^kerenclum cloininiuin bsbiie, von einem Besitzerauf den andern, und auch auf itzigen Beklagten, gekommen,so wohl die Gerichte zu M. die darüber geschlossenen Con-tracte confirmiret und die Lehnsreichung verrichtet haben;mithin Klägern nach allen Rechten, hierunter wenigstensdie Verjährung im Wege stehe; zumalen da ja^ außerdem,was bereits oben beygebracht worden, annoch sämmtlicheZeuge» bey dem z6sten Gegenbeweisartikel und dessen erstenFragstücke einmüthig gestehen: Wie sie scik.zo und etliche40 Jahren und drüber selbst wüßten, auch von ihren resp.7;jahrlgcn Vatern und andern alten Leuten von 70 Jah-ren gehöret, daß die von diesen 2 Spendehufeu fallendenFrüchte, von mehr, als 102 Jahren, und von MenschenGedenken her, unter Diecction derer Herren von H. alsGerichtsherren zu M. zum Besten Dero dürftigen Unter-thanen ausgetheilet worden; hingegen, daß die Kirche zuM.weder hierbey noch sonst etwas gethan, so als eine Wirkungund Eigenschaft des Eigenthums angesehen werden könnte,schlechterdings verneinet wird.

Ob nun zwar wohl klagende Kirche zur Darthuung ih-res vermeynten Eigenthums, anfühlen wollen: i) daß ihrehemaliger Actor,Herr V.H. schon dwsfallsKlage erhoben;2) daß der Fruchkzins von denen 2 Spendehuftn, dem Ar-muthe zum Besten, vermachet worden; z)daß die Spende-hufen selbst in der Superintendur L. Matrikel stehen sollen;4) Bey dergleichen Fällen aber, wie gegenwärtiger, die Kir.

chen.