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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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476 Zweyter Theil, v Hauptstück, i Abschnitt,

noch Vortheil davon haben, und,nach dem roten Gegenbeweis-artikel und dessen lsten Fragstücke, ihrer Unterthanen Pflicht,so viel dieses Zeugniß anlanget, von der Commißion erlassenmorden. Daß aber keiner von diesen Zeugen aussaget, daßklagende Kirche jemalen das Eigenthum an denen klagendenHufen verlohrcn, ist wohl kein Wunder, die Zeugcn habensolches mit gutem Gewissen nicht angeben können, weil dieKirche niemals ein Eigenthum daran gehabt, folglich auchkeines verlieren können. Bey dem iften Fragstücke des r;tenGegenbeweisartikels verstehen die Zeugen nicht eine Zeit von,,sondern über z> Jahr, 6 Wochen und g Tage: Ueberdies be-weisen auch schon die Urkunden sub v.vl) er ganz deutlich,daß die streitigen Spendehufen von RechtSverjahrker Jahrs«zeit, ja von roo und mehr Jahren her, mit denen Bauer«güthern, als dazu gehörige Stücken, wenn jene veräußertworden, von einem Besitzer auf den andern rimlo sä lrsns-sörenäum äominium bsbiü, gekommen sind, BeklagterundMitbeklagte leben solchem nach der gewissen Hoffnung, eswerde zu erkennen seyn:

Daß Kläger dasjenige, so ihm zu beweisen obgelegen, under sich angemaaßet, wie Recht nickt beygebracht, dero-wegen Beklagter und Mirbeklagte von der wider sieerhobenen Klage zu entbinden und loözuzehlen, Klägersauch alle dadurch verursachte Unkosten denenselben zuerstatten schuldig rc.

als warum man geziemend bittet, und die Duplik sich be-dinget.

Replik

In Sachen des Actoris der Kirche zu M-Klä-gers an einem, Johann Ludwig K. und Cons.Beklagte andern Theils.

Kläger acceptirec, daß Beklagte selbst eingestehen müssen,wie die libellirken zwo Spendehusen bey dessen Bauerguthejederzeit bloß Laßweise gestanden haben; dahero denn die

Kirche