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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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von rechtlichen Verfahren oder Sätzen- 475

(^uosä 4) Sollen Matrikeln bey einer Streitsache zumGrunde geleget werden; so müssen sie, nach angehörten allendabey intereßirten Theilen geferliget worden seyn, welches manaber bey denen von Klägern für sich angeführten Matrikelnunterlassen, folglich können auch dieselben gegenwärtig zu Ent-scheidung der Sache nichts beytragen, und endlich

huoaei ;) ist vor Erstattung deö Berichts, worauf der im39sten Beweisartikel kol. zy. angezogene allergnädigste Be-fehl erfolget, besage derer A. 1728 ergangenen Commißions.acten ssib ? keine caul-L coAnirio vorhergegangen, wederLeonhard F. noch Beklagter und Mitbeklagte dabey gehöret,ja so gar höchst gedachtes Rescript nicht einmal einem vondiesen alleir publiciret worden.

AufKlägenö Einwurf, als ob die Spendehufen Kirchen-güther wären, und nicht verjähret werden könnten, die disseitvorgeschützte Verjährung auch ohne Grund sey, will man nurnoch kürzlich erinnern, daß eö a) noch immer pentio princi-pli sey, daß die 2 Spendehufen jemals Kirchengmher gewesen,oder annoch seyn; b) daß auch Kirchengüther wohl ohne Zwei,fel verjähret werden können; c) daß man die beyden Wör-ter: verjähren und veräußern, mit einander verwechsele;ci) daß die Verjährung aus denen Urkunden lud I). 1)0 undL zur Genüge erhelle; e) daß der erste und zweyte Zeuge beydem istenFragstückedes izten GegenbeweiSartikels, ingleichcnbey des aisten Arkickels isten Fragstücke, so wohl bey dem zöstenGegenbeweisartikel und dessen Fragstücke, seine Wissenschaftvon denen streitigen 2 Spendehufen, auf4.0 Jahr und drüber,eidlich erhärtet, und endlich 5 ) daßKlägcrS Satze: nelcieminon currir prselcriptio, ein anderer: ssura vi^ilaurlbus luntlcriptt, im Wege stehe.

UebrigenS wird diffeitigen Zeugen vollkommner Glaubebeyzumessen seyn, daß sie beym Int. ßen. i. von denen Spende-Hufen, und besonders, wie es in vorigen Zeiten damit gehaltenworden, hinlängliche Wissenschaft zuhaben, insgesammt ver-sichern, juxka clopolicion. uci Im. Aen. 2. zu diesem Zeugnissesich nicht anerboten, nach dem ?den Fragstücke weder Schaden