478 Zweyter Theil, v Hauptstück, i Abschnitt,
solle, bey Strafe der unvermeidlichen Caßirung undAufhebung aller Contracke, die in solchen Fällen nulli-ler und zuwider dem Landesherrlichen Verbote ge-macht worden.
Wie nun wider die öffentlichen und ausdrücklichen Be-sehe keine Verjährung behauptet werden kann; also ist auchausgemacht, daß auch diesem Landesgesetze zuwider die be-sagten Laßhufen nicht haben veräußert, noch durch Verjäh.rung erworben werden können. Daß aber milbeklagte Ge-richte zu M. die über die libellirten 2 Spendehufen an sichungültig geschlossenen Käufe conßrmiret haben, solches kannder Kirche um so viel weniger schaden, jeweiliger sie jemalendas Eigenthum daran ausgegeben gehabt, und je wenigerbesagte Gerichten befugt gewesen sind, Käufe über Grund-stücken, so aci piam cautom gehören, ohne Vorwiffen desConsistorii zu confirmiren, und solche Grundstücken andernin Lehn und Würden zu reichen.
Die beschehene Ausspendung, des von denen Spende.Hufen jährlich zu entrichten gewesenen Fruchtzinses, kannweder Beklagten ein Eigenthum an besagten Grundstücken,noch mitbeklagten Gerichten ein Recht beylege», solche zu ver-schreiben, gesetzt auch, daß soth'ane Spenden unter der Auf-ficht des Gerichcsherrn, vermuthlich weil diesem die Noth.dürftigen des OrtS am besten bekannt sind, ausgetheiletworden wären, indem das Institut selbst doch allemal einepis caula bleibt, deren weder der Gerichtsherr, noch eineandre Person sich anmaaßen kann, sondern es ist und bleibtdas Eigenthum davon der Kirche; wie solches im disseitigenBeweise zur Gnüge ausgeführet, und nicht minder zugleichunter andern daraus zu ersehen ist, weil Beklagter selbstbekennen muß, daß der Fruchtzins der Spendehufen jeder-zeit dein Altaristen geliefert werden müssen, welches nichtseyn würde, wenn bloß der Gerichrsherr die Spende aus,hellen liesse.
Was Beklagter undMitbeklagter diesseitiger SalvationS-schrift entgegen setzen wollen, ist nicht zureichend, das der
Kirche