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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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von recht!. Vorstellung. Lauter. u.Appellat. 485

allerley geschickte Erläuterungen mit eingeflochten, und über.Haupt alle Umstände mit vorgestellet werden, wodurch manwider daö gegenseitige widerrechtliche Verfahren in dem Ge-müthe des Richters einen Eindruck zuwege bringen kann.Die Beyspiele unter der zweyen und fünften Numer kön-nen hier zum Muster dienen. Die Abhandlung, als derzweyte Haupktheil, hält den Endzweck in sich, den man sichbey dieser Vorstellung vorgesetzet hat, nämlich den Gesuch.Weil es aber hier schlechterdings nöthig ist, sein Ansuchenallemal mit zureichenden Gründen zu unterstützen; so hältdie Abhandlung allemal zwo Unterabtheilungen, nämlich dieBeweis - oder Bewegungsgründe, und den Gesuch oder dieBitte in sich: und die Gewohnheit hat es in dieser Art Schrif-ten gleichsam nothwendig gemacht, daß die Gründe allemalvor der Bitte vorhergehen müssen. Unter den Gründen ver-stehen sich auch die Widerlegungen der gegenseitigen Gründe,die aber hier als keine besondere Unkerabtheilung angesehenwerden können, weil man in den meisten Fällen eben haupt-sächlich zur Absicht hat, die gegenseitigen Gründe zu wider-legen ; und mithin die eignen Gründe und die Widerlegungder gegenseitigen selten von einander abgesondert werden.Diese Gründe unterscheidet man zu besserer Deutlichkeit, mitNumern von einander: und in Appellationen und Läukerun-gen, die wider ein gefälltes EUrtel eingewendet werden, pfle.gek man sie inS besondere Argvgmina zu nennen. Mansängt mit denselben so fort an, so bald man das nachtheiligeUrtel angeführet hat; indem man alsdenn fortfahret, daßman sich wider dieses Urtel, jedoch ohne der, den HerrenUrkelsverfassern schuldigen Achtung zu nahe zu treten, sehrbeschweret befinde: und zwar aus diesen und diesen Grün-den. Nach Ausführung dieser Gründe folget alsdenn disBitte, oder der Gesuch ; und in Appellationen und Läute-rungen, muß man mit ausdrücklichen Worten anfikhren,wie in dem künftigen Urtel gesprochen, und mithin die nach-theilige Sentenz abgeändert werden soll.