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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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von Defensionen vor die Verbrecher. 521

Menschen allein zu erforschen vermögend ist, lebe aber zu derrühmlichen Gerechtigkettslkebe derer zukünftigen hocher-leuchteten Herren Urtelsverfaffer des zuversichtlichen Ver-trauens, daß sie, bey offenbar zu Tage liegender meiner Un-schuld, und so böslich wider mich geschmiedeten Absichten,mich nicht nur vollkommen und zugleich von Abstattung al-ler Unkosten freysprechen, sondern mir auch wider den frevel-haften Calumnianten und Ehrenschänder, Göttlich F. inBetrachtung derer mir zugefügten äußersten Ehrenkränkun-gen, und da ich daher bey vorhabender meiner vorkheilhaf-ten Heyrath gar leicht um diese, und mein zeitliches Glück,auch bisher gehabte gute.Nahrung gebracht werden kann,zu der ausdrücklichsten Genugthuung, und dem Ersaß derervon mir aufgewendeten Unkosten, nach vorgehender Liquida-tion und richterlichen Ermäßigung, so ich mir hiermit aus-drücklich vorbehalte, hocherleuchtet rechtlich behülstich seynwerden. l)esuper ^olriüüimum Onn. LcnrentionanriumvKciuin 6eceutistime implorsnäo.

Ew. Hoch - und Wohledl. ersuche ich demnach ganz ge.horsamst, diese meine binnen der eingeräumten Frist ringe-reichte UnschuldSdeduction cum acheöiig lud -k, k A C hoch.gütigst sei zu nehmen, damit in lentemiongnclo dar-auf überall rechtlich reflectiret werden könne. Ich protestirewider deren Zurücklassung auch Vorlegung derselben, an denCalumnianten F. oder dessen ^nöstarios, und die sich da-für geriren möchten, so wohl wider alles übrige, mir nach-theilige Unternehmen, feyerlichst, und verharre im übrigenmit aller gebührender Hochachtung,

Ew. Hochsund Wohledlen

Q- den - gehorsamster

dl. iq. *

n. Recht-