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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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Von Protestat. Kriegs-und andern Erklär. 579Erster Abschnitt.

Von Protektionen, Deklarationen und

Kriegserklärungen.

^ §. 2. .

Prinzen und freyen Mächte können wegen der Um»stände der Zeit und des Zusammenhanges der Ange»legenheiten von Europa, gesetzt, daß sie auch genügsameMacht in Händen haben, ihre wirklichen oder vermeynttflGerechtsame nicht allemal geltend machen. Unterdessen sindsie doch kcineSwegeS gemeynet, sich ihrer Anforderungen zubegeben. Wenn also über den Gegenstand, worauf sie An-sprüche machen, unter den freyen Mächten Handlungen,oder sonst Veränderungen dabey vorgehen; so halten sie vornöthig, öffentlich zu bezeugen, daß sie sich ihrer darauf haben-den Gerechtsame keineswegcs zu begeben gemeynet sind, son-dern daß sie dieselben sich inskünstige vorbehalten, und mit-hin sich wider die itzo vorgehende Veränderung, als ihrenRechten unnachtheilig, feyerlichst verwahren wollen. Diesesnennet man Prorestntioncn. Hingegen, wenn sie, um ihreGerestilsame geltend zu machen, oder sonst in den Staats-angclegenheiten, gewisse Entschließungen fassen, oder in Un-ternehmungen eintreten, die bey den übrigen europäischenHöfen Aussehens verursachen könnten; so finden sie vor nö-thig, die Ursachen, die sie dazu bewogen haben, und dieBil-ligkeit und Gerechtigkeit derselben andern Höfen mitzu.thei-len: und diese Schriften werden Deklarationen genennet.Gleichwie es aber unstreitig das wichtigste Unternehmen die-ser Art ist, wenn eine freye Macht die Waffen ergreift, umsich wider Beleidigungen und zugefügtes Unrecht Recht zuverschaffen; so ist es hier am ersten e^m-dt>l l>ch, die Noth-wendigkeit dieser harten Entschließung zu rechtfertigen, undder Welt die Gerechtigkeit dcs unternommenen Krieges über-zeugend vorzustellen. Eben so will der angegriffene The.ildas ihm beygemessene Unrecht nicht auf sich ersitzen lassen.

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