von Prottstat. Kriegs- und andern Erklär. 58l
erachtet: und es ist gleichgültig, ob die Veranlassung zuerstgesctzct wird, oder ob sie erst nach dem Vorkrage selbst Platzfindet. In dem Beyspiel unter der ersten Numer ist sie vor-ausgesetzet ; in den Exempeln aber der II und litten Numerfolget sie erst nach geschehenem Vortrage der Sache. DerVortrag selbst bestehet in denenjenigen Gerechtsamen, wes-halb man prokestirek: und wenn diese Gerechtsame schon be-kannt sind; so können sie nur kurz beygebracht werden, wiedas I und llke Beyspiel zeiget. Wenn aber von diesenRechten andern Machten noch keine förmliche Eröffnung ge-schehen ist; so ist es nöthig, dieselben umständlich auözufüh.ren, und mit genügsamen Gründen zutHnterstüßen. DasIlltc Beyspiel ist von dieser Art. Hierauf folget in de^Ab-handlung die Protcstakion selbst, in welcher man seine Rechtegegen die itzo vorgehende Handlung auf das feyerlichste ver-wahret; und endlich bezeuget derjenige, welcher die Prokcsta-tion verrichtet, auf was Art er vermöge erhaltenen Befehlsdiese Proteftatisn bewerkstelligen, und behörigen Orts zurWissenschaft bringen soll. Die Formalien selbst sind aus denangefügten Beyspielen genugsam zu ersehen.
§.
In den Declarakionen macht man gemeiniglich mit demVortrage selbst den Anfang. Man erzehlct die Sache oderden Verlauf derjenigen Begebenheiten, weshalb die Declara-tion geschiehet; und man bemühet sich darinnen entweder seineignes Betragen zu rechtfertigen, oder das unbillige Bezei-gen des Gegentheils abzubilden, weshalb man diese Erklä-rung zu thun vor nöthig befindet. Sodann folget die nähe-re Veranlassung, die endlich nicht langer gestattet, mit derErklärung, oder dem darinnen anzuzeigenden Verfahren, zu-rück zu halten. In dem Beyspiele unter der IVken Numerist diese Veranlassung, daß die Sevilifchen Alliirten genug-sam geäußert hätten, daß sie das Sevilische Bündniß zu er-füllen nicht gesonnen wären, in dem unter der Vten Numeraber wird zur Veranlassung angegeben, daß diö feindlichen
Oo 5 Troup-