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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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6o6 Zweyter Theil, vi Hauptstück, n Abschnitt,

nicht thun, noch denen Ihrigen, oder jemand andern zu han«dein gestatten mögen, in keinerlei) Weise, noch Wege, alslieb einem jeden ist, Unsre schwere Ungnade zu meiden, undsich vor Schaden zu hüten. Das meynen Wir ernstlich.Geben in Unsrer Königlichen Residenzstadt Wien, denrü May im Jahr 1744. Unsrer Reiche im vierten Jahr.

Uaria Dtwrelw.

(l.. S.)

C. Graf von Uhlcfeld.Uanäatum iscrT l^lgscliatispro^rium.

Ioh. Christoph Bartensteitt.

Zweyter Abschnitt.

Von Deductionen.

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^^^eductionen sind schriftliche Ausarbeitungen, worinnendie Befugnisse, Rechte und Anforderungen derPrin-zen, freyen Mächte und andrer Standespersonen ausführlichund überzeugend abgehandelt, und der Welk öffentlich vorAugen gelegek werden. Gemeiniglich ist dabey die Absicht,die Welt von der Gerechtigkeit solcher Ansprüche zu über-zeugen. In dem deutschen Reiche aber dienen sie außerdiesem Endzwecke zugleich auch als Rechtsschriften in denenzwischen den Ständen vor den Reichsgerichten solcher Rechteund Anforderungen halber vbschwebenden Processen: und siewerden nicht allein den Beysitzern der Reichsgerichte aus-getheilet; sondern auch zu den Acten selbst gebracht, und alsein Theil derselben angesehen, auf welchen bey der rechtlichenErkenntniß Betracht genommen werden muß. Da dieDeducrionen als besondre Abhandlungen gedruckt werden;so giebt man ihnen besondre Titel, die bald auf der einen

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