von ProtestatKriegs-und andern Erkkrr. 605
etwa ausbrechendem Krieg und öffentlicher Feindschaftmit ihrer Nation oder Herrschaft, von der sonst zu er-folgenden Apprehension, oder Confiscation der von feind-lichen Unterthanen im Lande befindlicher Güter eximiret,und nie angefochten, sondern alle auf diesem Wieneri-schen Banco liegende Capitalien, fie gehören Freundeoder Feinde zu, in gleicher Sicherheit, jure öc katfto jeund allezeit gehalten werden: Weicerö und
Achtens: Werden alle und jede gcist-und weltliche Obrig-keiten nach möglichstem Fleiß darauf zu sehen haben, daß demFeind aus diesen Unsern Erblanden keine Pferde, Früchte,Mehl und Vieh, um so weniger aber einiges Gewehr, Pul-ver, Bley, Schwefel, Salpeter, auch alle übrigen Waaren,weder mittet-noch unmittelbar den deren wirklichen Con-Hcirung, und annebst wider die Uebertrekcr besonders airLeib und Gut, auch nach beschaffenen Umstanden verhängen-den Lebenestrafe zugeführct werden: Uebrigens und
Schließlichen haben Wir wegen oberwehnt verbotenerschriftlichen und aller andrer Correspondenz an gehörige Ortedie gemessene scharfe Verordnung ergehen lassen, insonderheitaber befehlen Wir hiermit jedermanniglich, beförderst denenPostbeförderern und gesammten Fuhrleuten, daß selbe aufsolche fleißigst Obficht tragen, bevorab keinen feindlich- oderverdächtigen Courier, Bedienten, oder sonst unbekanntenPassagier, ohne glaubwürdigen Paffeport weikers befördernund annehmen, sondern zu dessen Anhalt- und Verhaftneh-mung die nächste Obrigkeit benachrichten, und zu Hülse neh-men. Die erforschende Uebertreter aber zu der exemplari-schen Bestrafung andeuten sollen.
Und soll diese Unsre Kriegserklärung sammt angefügtenGebot, in sämmtlichen Unsrer Bochmäßigkeit unterworfenenErb-Königreichen und Landen, auf die jeden Orts gewöhn-liche Art zu dem End publiciret werden, auf daß alle undjede deren Jnnhalt wissen, folglich so viel an ihnen ist, undjeden angehet, darob durchaus festiglich halten, darwi'dev
Q q nicht