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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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6l2 Zweyter Theil, VlHauptstttchli Abschnitt,

Wie wenig aber das eine so wohl als das andre gegrün-det, erhellet daraus, daß zwar Kaiser Carl der IV im Jahri;47 der Stadt Siena das Rcichs-Vicariat über ihr besag-te Stadt und deren Lande ertheilet: Als aber dieselbe sich indenen folgenden Zeiten gegen den Kaiser und das Reich em-pöret; so hat ihr Kaiser Carl der Vke solches Vicariak excapire rebeüioui8 wiederum benommen, und dasselbe imJahr 1554 den zvsten May zu Brüssel seinem Sohne Phi-lipp II mit der Clausei:

blr poll eum 6!ros A siolcensientes luos poimo^eniturVlervato orsiine, crerunus A sieputamus vernm, per-petunm L irrevoosbilem nostrum lacMuo KomaniInrperii viesrium ^eneralem 6eo.verliehen. Im Jahr i;;6 hat Höchstgedachter Carl V. die-se Investitur für erjagten seinen Sohn dahin erstrecket, daßdieser auch einen dritten mit diesem siemschcn vomimoin ko-mm ve! in parrsm lubmleusiiren möge, welche also ertheilteInvestitur und deren Erweiterung dcsscu am spanischen Reichnachgefolgtcn bnccessoribny Philipp dem Ulken, und IVten,und Carl dem Uten, durch die jedesmaligen Römischen Kai-ser, Rudolph den Uten, Ferdinand den ll und III wie auchLeooold den I, successive durch ordentliche Investituren jeder-zeit unter obiger Clausel bestattiget worden. In Kraft die-ser ertheilten JnvestitunExtension hat König Philipp ll den27 März An. 1557 den Loimum sie lsilesiices, Herzogen zuFlorenz, den zweyten dieses Namens, und seine männlich ehe-leibliche Descendenz, mit der Stadt undOominioLiona sub-investiret, und sich allein Porto Hercole, Orbirello, MonteArgentaro, Tellamoue und Porto St. Stephans Favon vor-behalten. Als nun durch Absterben KönigS Carls des Utendieses Subinfeudationsrecht ausitzt glorwürdigst regierendeKaiserliche und Königliche Majestät als einzigen männli-chen Descendenten Kaisers Carls des Vren, und Erzherzo-gen zu Oesterreich, zumalen auch als Besitzen, und Jnnha-bern obbedühr^reservirteii so genannten Nrnstsiii sii Bologna,welches ein Theil von dem Rcichö-Vicariate von Siena aus.

machet,