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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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von Deduktionen.

und Vasallen des Reichs, von Römischen Kaisern verliehenwerden können. Woraus denn, wenn man auch den son-sien an sich klaren Jnnhalt der kaiserlichen Lehnbriefe, welchePhilipp dem Uten und seinen Nachfolgern von Carl dem Vtenund denen nachgesalzten Römischen Kaisern ertheilet wor-den, auf die Seite setzen wollte, der Ausspruch aus der Na-tur des Lehne sich von sechsten erziehet, daß denen vorgewe-senen Königen in Spanien dieses sienische Reichsvicarial inkeiner andern Qualität, als Erzherzogen, Milständen undMitgliedern des Reichs sey ertheilet worden, und auf andreArt unmöglich habe können ertheilet werden; welches auchder Herzog Don Gaston gar wohl erkannt, dem Ihro Kai-serliche Majestät auch, damit ihm durch diese von SeitenSpaniens in Nehmung der Investitur erregenden Hinder-nisse, durch Verstreichung Jahres und Tages kein Nachtheilzuwachse, bereits zulänglich vörgesehen haben.

Deduktion

Von den Gerechtsamen des Hauses Conde an

daö Herzogthum Momftrrat.

Das Herzogkhum Montferrat ist nach dem Hintritte des»m Jahr 1708 den 5 Julii verstorbenen Ferdinand Carlsvon Gonzaga, Herzogs von Mantua und Montferrat, derPrinzeßinn von Conde, einer gebohrnen Pfalzgräsinn vonBayern und ihren Descendenten zugefallen. Man hoffetdieses so klar zu behaupten, daß darüber kein Zweifel übrigbleiben kann.

Die Rechte der verstorbenen Durchl. Frauen Prinzeßinngründen sich auf z Sätze. Der erste ist, daß das Herzog,thum Montferrat ein keustum kemininum ist, in welchemdie Weibspersonen so wohl berechtiget, als im Besitz sind,zu succediren, falls keine männliche von männlicher Seiteabstammende Erben vorhanden sind. Der zweyte, daß IhroDurchl. die Prinzeßinn von Conde in gleichem Grad, als der

Herzog