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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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6l4 Zweyter Theil, vi Hauptstück, n Abschnitt,

ReichsvicariatF von Siena, und des davon abhängenden ^su-rir snbinfeuäancl! anmaaßet, ergicbek sich erstlich a»6 demConfirmationsdiploma Kaisers Rudolphö des Uten, so erdem Könige Philiop dem Uten ertheilet, als welches sich nicht D>Iallein auf die männliche BlukSverwandschast gründet, son.dern auch, daß er, der König, allezeit das Römische Reich den,tgeschHet, und es noch weiter thun würde, darinnen deutlich Mdausgedrücket wird; welches sich auf ißige Besiher des Kö- sm«nigreichs Spanien gar nicht reimet. ' km

Zweytens soll ein jeder Vicarim Imperii von Siena und M>!Successor Philipps des Uten die Confirmakion dieses Vica- Kkriats und darüber die Investitur von denen zeitlichen Römi- der >schen Kaisern nehmen; welches der ihige König nicht gethan; saliivielmehr Gegentheils durch die Investitur, so er dem Herz». Sffge Cosmo dem Illren cle gegeben, und dem itzigen Her- A,zöge Don Gaston eigenmächtig zu geben, sich angemaaßet, zm«stch des Rechts, wenn er auch eines, wie doch nicht ist, darzugehabt hatte, verlustig gemacht. Hierzu kommt

Drittens die kenunciatio reciproog, durch welche, ver-möge der vierfachen Alliance, Ihro Kaiserliche Majestät auf V

Spanien und Indien, hingegen der König in Spanien nichtallein auf alle in Italien ehedem eingehabce Königreiche,

Provinzen und Lande, das einzige Porto Longone, und zwarnur scl tempus ausgenommen; sondern über das auch auf ^

alle allda gehabte Rechte, Ansprüche und Anforderungen ^

Verzicht geleistet haben, so daß, wenn dieses Vicariat auch ^

durch Absterben Königs Carls des Uten auf die 'Anjouinische, ^

Prinzen, als Könige in Italien, wie doch nicht ist, gefallen, ^

alles Recht dadurch verschwunden wäre. ^

In Summa, wer nur einen dunkeln Begriff von denen

Reichssachen hak, wird von sechsten wissen und erkennen, daß grü

die Vicariatur Imperii, so wohl intern! als jene extern!, wei- thu

che in Italien denen Herzogen von Mantua, Savoyen rc. von l>ie

Römischen Kaisern verliehen worden, lauter keuclg re^alia zu

uwlcuiina, deren die weiblichen Erben und ihre Abkömmlinge ch

allerdings unfähig sind; auch niemanden, als einem Mitstande Dl

und