von Deductionen. Si9
centik des andern, ihres Vaters Bruder, wurde sie übermalnvon Carl dem ersten, Herzoge von Mantua und Montserrat,ihrem Großoncle, nach der in Bretagne eingeführten Weise,ausgeschlossen.
Die Nachfolge von Mantua und Montserrat wurdeCarln von Gonzaga, dem ersten dieses Namens, von denenHerzogen von Savoyen uns Guastalla streitig gemacht.Dieses veranlaßte einen Krieg, welcher endlich im Jahr i6zvdurch den Tractat zu Regenspurg geendiget wurde, mittelstwelchem sich der Kaiser Ferdinand der Ute, und der KönigLudwig der Xlllte in Frankreich dahin verglichen, daß derKaiser Carln von Gonzaga die Investitur der HerzogthümerMantua und Montserrat geben sollte, welches denn auch ge-schah, und der Kaiser investirle Carln von Gonzaga mit de-nen Herzogthümern Mantua und Montserrat auf eben dieArt, als alle dessen Vorfahren und namentlich sein Großva-rer Friedrich von denen Kaisern belehnet worden. Er bcstä-tigct alle vorhergehende Belehmmgcn, und will, daß dieselbevor ausdrücklich darinne enthalten geachtet, und nach ihrerForm und Jnnhalt befolget werden sollen, eben auf die Art,als ob selbige in besagte Investitur vom 2 Julii r6zr rrans»scribiret worden wäre.
Nach dem Tode Carls des Iten succedirke Carl der Ute,dessen Enkel, in dem Herzogthum Montserrat, welcher selbi-ges auf seinen Sohn Ferdinand Carln transmr'ttiret, welcherden zten Julii 1708 verstorben.
Alle Autores sind darinnen einstimmig, daß zwey Fällesind, in welchen ein Lehn für ein keuckum iemimnum an-gesehen werde. Der erste ist, wenn in dem Lehnbrief aus-drücklich bedungen ist, daß die Weibspersonen in Ermange-lung männlicher Erben darinnen succediren können: und derzweyte ist, wenn es eine Weibsperson ist, welche das Lehenin eine Familie gebracht, und, so zu sagen, die erste Erwer-bung des Lehens gemacht hat. In diesen Fällen ist ein Feu-dum, wann auch keine Clausel dabey enthalten, kraft derendie Weibspersonen zum Besitz des Lehns berufen werden,
nichts