620 Zweyter Theil, VI Hauptstück, n Abschnitt,
nichts desto weniger, und zwar plem, jurs ein kenäum fs-wininum, in welchem die Weibspersonen zu s-ccediren sä ugsind, wenn keine männliche Erben, so von Mannöstammenabsteigen, vorhanden sind.
keuüum temin'mum eli, czuoä per kemingm acguilitumtluik, tuno enim in eo kemina tucceclnnt, etialuii sss-ciale patlkum, ur succeciant, non luerit achcclum.
Dieses ist also die Beschaffenheit, und der Titel des Her.zoqthums Montferrat. Es ist selbiges ein Fürstenrhum vonItalien, ein von dem Reich abhängendes Zeudum, so inein Herzogthum erhoben ist, und in aller Souvecainitat be.feffen wird. Ein keucium primi orcimis, und von erhübe»rier Würde, ein Lehen, welches dem Belehneten und deffciiDeic'ndenten anklebet; ein Lehen, zu dessen Succeßion dieWeibspersonen jederzeit zugelassen worden, wenn keine männ-liche von männlichen Erben des primi inveüni abstammen»de Nachkommen vorhanden gewesen sind; ein Lehen, welchesdurch eine Weibsperson in das Paläologische und Gonzagi»sche Haus gekpmmen, und in welchem folglich die Weibsper»fönen fähig sind, püeno jure zu snccediren; ein Lehen, wcl.cheZ vom ersten Anfange Aledram von Sachsen für sich undseine Descendenten, männlichen und weiblichen Geschlechts,utriusgue lexns, und Friedrich von Gonzaga, wegen derMaria Paläologa, seiner Gemahlinn, für sie und die vonihnen abstammende Weibspersonen in Ermangelung männ.licher Erben gegeben worden,
pro sie A eornm (ielcencientibm le^irirnix mrisculis ötillis guamlocumgus äesscienribus, pro feminis.
Ein Lehen, in welchem die Weibspersonen, welche von Manns»Personen, so von männlicher Linie herstammen, ausgeschlossenworden, berechtiget sind, im Fall der Mannsstamm ausge«het, die Reihe und den Grad, in welchem sie ausgeschlossenworden, wieder anzunehmen , um in diesem großen Feudo zusuccediren, wie sie es gethan haben würden, als sie davon vondenen männlichen Nachkommen ausgeschlossen worden.