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Siebendes Hauptstück.
Von denHof-und Staats-Reden.-
§. i.
eß zwar wenig Gelegenheiten giebt, wo ein Cavalier,^ ^ oder ein andrer in ansehnlichen Bedienungen desStaatS stehender Mann, gebrauchet wird, eine gro-ße cehr- oder Lobrede zu halten, ausgenommen bey dem Ab.sterben der großen Herren: da aber in katholischen Staatender geistl. Stand des Redners nöthig ist; so kann man dochnicht eben dieses von denen Hof.und Staatsreden sagen, son.dern es ereignen sich gar öfters Gelegenheiten, wo ein Mann,der in ansehnlichen Bedienungen stehet, seine Geschicklichkeikhierinncn sehen lasten kann. Bey denen Thronbelehnungen,bey Huldigungen, bey Reichs, und Landtagen, bey Eim'üh.rung und Vorstellung neuer Präsidenten, oder ansehnlicherHofbedienten, die einen Stab führen, bey Antritt und Ab-schied derer Gesandten und dergleichen, sind noch immer Red*ner von Stande nöthig: und ob man zwar hier keine wirkli-che Bcredtsamkeic sehen lassen kann; so würde man doch zuweit gehen, wenn man behaupten wollte, daß sich dergleichenReden ohne alle Gelehrsamkeit und Einsicht in die Naturdes Menschen halten ließen. Man kann sich bey allen Ge-legenheicen, edel, gelehrt und mit Einsicht ausdrücken; ge»schweige bey denen vorerzehlten, wo die Zuhörer etwas Vor-zügliches und Anständiges allerdings erwarten.
§. 2 .
Die Gedanken und Ausdrücke in dergleichen Reden müs.sen edel, wohl ausgesucht und voller Nachdruck seyn Dennda diese Reden nicht allzu lang seyn dürfen, indem man ent-weder vor den Monarchen selbst redet, die keine langen Re-den lieben, oder in StaatS. und Hofversammlungen, diegleichfalls keine weitlaustige Abhandlung erwarten, wie dennder Gegenstand dieser Reden überhaupt keine weitlaustige
Aus.